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1. Für
diesen Auftrag gelten ausdrücklich unsere Lieferbedingungen.
Bedingungen des Bestellers, die von unseren abweichen, haben
keine Gültigkeit. Sie bleiben auch dann ausgeschlossen,
wenn der Besteller erwähnt, daß die Annahme seines
Auftrages die Anerkennung seiner Bedingungen bedeutet. 2. Bis
zur restlosen Begleichung unserer Fakturen gelten hinsichtlich
der Weiterveräußerung der von uns gelieferten Gegenstände
folgende Bedingungen: a) sich ihrerseits das Eigentumsrecht gegen ihren Auftraggeber vorzubehalten. b) Dieser Anspruch gilt durch unsere Auftraggeber als abgetreten. c) Bei Eingang der in Rede stehenden Forderungen unserer Auftraggeber sind diese verpflichtet, aus dem Zahlungseingang sofort unsere Forderung zu begleichen, weiterhin gilt als vereinbart: Der Forderungsanspruch unserer Auftaggeber gegen ihre Abnehmer gilt in Höhe unserer Forderungen gegen unsere Auftraggeber an uns als abgetreten. Auf Verlangen sind unsere Auftraggeber verpflichtet uns eine entsprechende Abtretungserklärung auszuhändigen. Die Zession von Forderungen, soweit diese aus Lieferung von uns bezogener Gegenstände stammen, an Dritte - insbesondere zur Kreditbeschaffung - ist ausgeschlossen. Falls unser Auftraggeber oder dessen Käufer vor Regulierung unseres Zahlungsanspruches die Zahlung einstellt, stehen uns die Rechte auf Aussonderung bzw. Abtretung des Anspruchs auf Gegenleistung gem. § 48 Inso zu. Sollte unser Auftraggeber in Zahlungsschwierigkeiten oder in drohende Zahlungseinstellung geraten, so ist er verpflichtet, uns unser Eigentum unaufgefordert unter Avis zurückzuliefern. Pfändungen von anderer Seite sind uns unverzüglich mitzuteilen. 3. Bei Barveräußerungen unserer Liefergegenstände sind unsere Auftraggeber verpflichtet, am Tage des Empfanges der Gegenwerte unsere Forderung durch Überweisung an uns auszugleichen. 4. Über- bzw. Minderlieferungen in vertretbarem Rahmen behalten wir uns vor. 5. Vertreterzusagen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Werk schriftlich bestätigt sind. 6. Reklamationen können nur dann bearbeitet werden, wenn sie unverzüglich, im kaufmännischen Verkehr längsten innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Ware schriflich erhoben werden. 7. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile in jedem Falle Bad Mergentheim. 8. Sollten vorstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird hiervon die Geltung der übrigen Bedingungen nicht berührt. Sie bleiben ebenso wie der Vertrag im übrigen wirksam. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen
tritt die gesetzliche Regelung. |